5D_9/2026 — Kosten (Persönlichkeitsschutz)

Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen Parteientschädigungsfestসetzung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhebt.

Kosten (Persönlichkeitsschutz)

Dossiernummer 5D_9/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Personenrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Im Persönlichkeitsschutzverfahren hatte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 10. Juni 2025 die Kostenfolgen grundsätzlich geregelt und mit separatem Entscheid vom 30. September 2025 die Parteientschädigung für die Beschwerdegegner auf Fr. 1'920.15 festgesetzt. Das Obergericht Bern wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, weil dieser die längst rechtskräftige Hauptsacheentscheidung erneut angriff, anstatt sich auf die allein noch anfechtbare Höhe der Parteientschädigung zu beschränken.

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht wurde und der Beschwerdeführer trotz geltend gemachter Verletzungen von Gehör, Willkürverbot und weiteren Verfassungsrechten keine sachbezogenen, hinreichend substantiierten Rügen gegen die massgebliche Kernerwägung des Obergerichts erhob. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Der Entscheid illustriert die strengen Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Abstrakte Erläuterungen zum Inhalt von Grundrechten genügen nicht; der Beschwerdeführer muss klar darlegen, inwiefern konkret die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verfassungswidrig sind. Zudem zeigt der Fall, dass im Rechtsmittelverfahren der Anfechtungsgegenstand nicht ausgedehnt werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.