5D_45/2025 — contestation de l'état de collocation
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Gläubigerin ohne Urteil oder Beweismittel keinen Anspruch auf Kollokation ihrer Schadenersatzforderung in der Erbschaftskonkursmasse hat.
contestation de l'état de collocation
Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann eine Gläubigerin ihre Forderung im Kollokationsplan nur dann durchsetzen, wenn deren Bestand hinreichend nachgewiesen ist. Vorliegend hatte A.________ eine Schadenersatzforderung von rund 2,5 Millionen Franken gegen die Konkursmasse der Erbschaft von D.________ angemeldet, der als Bankverwalter Gelder veruntreut hatte. Die Strafgerichte hatten ihre Zivilansprüche dem Grundsatz nach anerkannt, sie jedoch für die genaue Schadensermittlung an den Zivilrichter verwiesen, da der Schaden komplex und nicht abschliessend bestimmbar war.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Waadtländer Appellationsinstanz, welche die Kollokation der Forderung abgelehnt hatte. Es hält fest, dass A.________ weder über ein rechtskräftiges Leistungsurteil noch über einen anderen Titel verfügt, der ihre Forderung belegt. Die blosse Vorlage der Strafurteile genügt nicht als Nachweis des konkreten Schadens, da diese ausdrücklich auf das Zivilverfahren verwiesen hatten. Zudem hatte A.________ kein Beweismittel – etwa ein Gutachten – angeboten, um den bestrittenen Schaden zu beziffern.
Der Entscheid verdeutlicht, dass im Kollokationsstreit das materielle Recht vorfrageweise geprüft wird und eine Gläubigerin die Existenz ihrer Forderung substantiiert nachweisen muss. Pendenzen im Zivilprozess genügen dafür nicht. Die Kosten von 2'000 Franken gehen zulasten der Beschwerdeführerin.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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