5D_35/2025 — Forderung (Persönlichkeitsverletzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt.

Forderung (Persönlichkeitsverletzung)

Dossiernummer 5D_35/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Personenrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Im vereinfachten Verfahren nach ZPO kann das Gericht die Klägerin auffordern, eine unbegründet eingereichte Klage nachträglich schriftlich zu begründen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Streitig war, ob diese prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Hochdorf vor Bundesgericht anfechtbar ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf mündliche Klagebegründung hat.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da der Streitwert von Fr. 21'883.– den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.– nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Für Zwischenentscheide ist diese aber nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die geltend gemachten Nachteile – Verfahrensverzögerung, Anwaltskosten und angeblicher Anspruch auf mündliche Verhandlung – sind rein tatsächlicher Natur oder nicht hinreichend begründet.

Der Entscheid bestätigt, dass Parteien im vereinfachten Verfahren keinen einklagbaren Anspruch auf eine mündliche Klagebegründung zu Verfahrensbeginn haben und dass die Anordnung eines Schriftenwechsels gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts liegt. Prozessleitende Verfügungen dieser Art sind vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.