5D_34/2025 — Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ein, weil kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt.
Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Im vereinfachten Verfahren nach ZPO kann das Gericht eine unbegründet eingereichte Klage zur schriftlichen Begründung zurückweisen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Die Frage war, ob die Beschwerdeführerin gegen die entsprechende Anordnung des Bezirksgerichts – und den kantonalen Nichteintretensentscheid darüber – beim Bundesgericht Beschwerde führen kann.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da der Streitwert von Fr. 11'256.– den Schwellenwert von Fr. 30'000.– für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, beurteilt sich das Rechtsmittel nach den Regeln der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Als Zwischenentscheid ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die geltend gemachten Nachteile – Verfahrensverzögerung, Anwaltskosten und angeblicher Anspruch auf mündliche Verhandlung – sind entweder rein tatsächlicher Natur oder stützen sich auf keinen gesetzlichen Anspruch.
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren ein Ermessensentscheid ist und die Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens haben. Prozessuale Anordnungen dieser Art sind damit einer selbständigen bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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