5D_28/2025 — Ungerechtfertigte Bereicherung
5Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht ein, nachdem kantonale Gerichte Bereicherungsanspruch für unbewiesene Bildnutzung abwiesen.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Bei widerrechtlicher Verwendung von Personenbildern zu Werbezwecken kann der Geschädigte gestützt auf Art. 28a ZGB in Verbindung mit Art. 62 OR eine Nutzungsentschädigung verlangen. Strittig war, ob die klagende Modellagentur für die unbefugte Bildnutzung einer GmbH eine Nutzungsentschädigung von Fr. 2'053.45 sowie hilfsweise eine Gewinnabschöpfung nach Art. 423 OR beanspruchen konnte und ob die kantonalen Instanzen diese Ansprüche korrekt geprüft hatten.
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, weil der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht war und die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegen konnte. Materiell scheiterte die Beschwerde daran, dass die Beschwerdeführerin die gerügten Verfassungsverletzungen – insbesondere Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht substanziiert begründete und sich stattdessen auf appellatorische Kritik beschränkte. Das Obergericht hatte zudem zu Recht festgehalten, dass die beweisbelastete Partei alle für eine richterliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR notwendigen Grundlagen liefern muss, was die Beschwerdeführerin unterlassen hatte.
Der Entscheid verdeutlicht, dass vor Bundesgericht auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren strenge Begründungsanforderungen gelten und eine pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht genügt. Zudem zeigt er, dass im Rückweisungsverfahren die Parteien an den Rahmen des Rückweisungsentscheids gebunden sind und neue Anspruchsgrundlagen oder Beweismittel ausserhalb dieses Rahmens unzulässig sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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