5A_981/2025 — Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung der Unterhaltsbeiträge)

5

Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil nicht nachgewiesene Unterhaltszahlungen und Steuern bei der Bedürftigkeitsprüfung für die unentgeltliche Rechtspflege unberücksichtigt bleiben.

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung der Unterhaltsbeiträge)

Dossiernummer 5A_981/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nach Art. 29 Abs. 3 BV Bedürftigkeit voraus. Schuldverpflichtungen wie Unterhaltsbeiträge und laufende Steuern werden bei der Ermittlung des Existenzminimums nur berücksichtigt, wenn sie effektiv bezahlt werden. Der Gesuchsteller trägt hierfür die Beweislast.

Ein Vater hatte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Berufungsverfahren betreffend Kindesunterhaltsabänderung beantragt. Das Obergericht Graubünden verweigerte sie, weil er weder die behaupteten Unterhaltszahlungen für seinen Sohn für den massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung belegen konnte noch nachwies, dass er seine laufenden Steuern tatsächlich bezahlt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Kontoauszüge, die nur bis Juni 2024 Zahlungen auswiesen, genügten für den Gesuchszeitpunkt im Dezember 2024 nicht; das betreibungsrechtliche Existenzminimum bindet die Gerichte dabei nicht. Steuerschulden, die nur zwangsweise via Pfändung abgetragen werden, belegen keine freiwillige Erfüllung laufender Steuerpflichten.

Das Urteil bekräftigt den Effektivitätsgrundsatz im Recht der unentgeltlichen Rechtspflege: Nur tatsächlich geleistete Ausgaben mindern die prozessuale Leistungsfähigkeit. Wer Schulden geltend macht, muss deren Bezahlung zum Zeitpunkt der Gesuchstellung konkret nachweisen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.