5A_980/2025 — Vollstreckung
5Bundesgericht weist Beschwerde ab: Besuchsrecht kann nach superprovisorischer KESB-Abänderung nicht mehr vollstreckt werden.
Vollstreckung
Ein Vater verlangte die Vollstreckung eines gerichtlich genehmigten Besuchsrechts gegenüber seinem Sohn. Nachdem die KESB das Besuchsrecht mit Entscheid vom 10. April 2025 superprovisorisch mit sofortiger Wirkung neu geregelt hatte, hob das Obergericht Solothurn den Vollstreckungsentscheid der ersten Instanz auf. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Mit der superprovisorischen Abänderung durch die KESB war das ursprünglich festgesetzte Besuchsrecht nicht mehr in Kraft und konnte damit nicht mehr vollstreckt werden. Die Frage einer Vollstreckungsverweigerung wegen Kindeswohlgefährdung stellte sich gar nicht erst, da kein vollstreckbarer Entscheid mehr vorlag.
Das Bundesgericht trat auf mehrere Rügen des Beschwerdeführers nicht ein, weil er sich nicht mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte, wonach das ursprüngliche Urteil infolge der KESB-Verfügung keine Gültigkeit mehr besitze. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht schützte das Bundesgericht: Ab dem Zeitpunkt der KESB-Verfügung war der Standpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos, weshalb von ihm erwartet werden durfte, das Rechtsmittel der Gegenpartei zu akzeptieren.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine superprovisorische Abänderung des Besuchsrechts durch die zuständige Behörde die Vollstreckbarkeit des früheren Entscheids unmittelbar beseitigt. Vollstreckungsverfahren, die auf einem nicht mehr gültigen Titel basieren, sind zwingend einzustellen, unabhängig davon, ob das materielle Abänderungsverfahren noch hängig ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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