5A_944/2025 — saisie de salaire, procès-verbal de saisie

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Lohnpfändung ab, da die Schuldnerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege zur Feststellung ihres Existenzminimums einreichte.

saisie de salaire, procès-verbal de saisie

Dossiernummer 5A_944/2025
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
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Das SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, bei der Lohnpfändung das Existenzminimum der Schuldnerin zu wahren. Die Schuldnerin kann verlangen, dass auch Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die entsprechenden Belege einreicht und an der Sachverhaltsermittlung mitwirkt.

Im vorliegenden Fall hatte das Genfer Betreibungsamt die Schuldnerin wiederholt aufgefordert, ihrer Anhörungspflicht nachzukommen und Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation vorzulegen. Da sie dieser Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkam, pfändete das Amt ihren Lohn über dem Betrag von 1'200 Franken monatlich. Die Beschwerdeführerin rügte vor der Aufsichtsbehörde und danach vor Bundesgericht eine Verletzung des Existenzminimums, namentlich weil die Kosten für ihre volljährige, studierende Tochter nicht berücksichtigt worden seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die Aufsichtsbehörde hatte zu Recht festgestellt, dass ohne eingereichte Belege keine Überprüfung des Existenzminimums möglich war.

Praktisch bedeutsam ist der Hinweis des Bundesgerichts, dass die Schuldnerin die Möglichkeit behält, die nicht berücksichtigten Kosten durch nachträgliche Belegseinreichung beim Betreibungsamt geltend zu machen und gegen einen allfällig abweisenden Entscheid Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu erheben. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht geht zu Lasten der Schuldnerin, schliesst eine spätere Korrektur der Pfändung aber nicht dauerhaft aus.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.