5A_94/2026 — Betreibung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Betreibung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit nicht hinreichend begründet hat.
Betreibung
Dossiernummer
5A_94/2026
Entscheiddatum
13.03.2026
Publikationsdatum
26.03.2026
Abteilung
II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache
de
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Das SchKG sieht in Art. 17 ein Beschwerdeverfahren vor, das jedoch keine materielle Überprüfung der Betreibungsforderung erlaubt. Ausnahmsweise kann eine Betreibung als rechtsmissbräuchlich aufgehoben werden, wenn entsprechende Umstände konkret nachgewiesen sind. Der Beschwerdeführer wurde für Fr. 8'600.– betrieben, erhob Rechtsvorschlag und focht die Betreibung als schikanös an. Das Obergericht Bern trat auf die Beschwerde nicht ein und verneinte in einer Eventualerwägung auch die Rechtsmissbräuchlichkeit. Das Bundesgericht trat seinerseits auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise schilderte, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und ohne darzutun, dass er die behaupteten Missbräuchlichkeitselemente bereits vor der Vorinstanz belegt hatte. Der Entscheid bestätigt die hohen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und verdeutlicht, dass blosse Behauptungen einer schikanösen Betreibung ohne substanziierte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid für eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht genügen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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