5A_908/2025 — mesures provisionnelles (mesures de sûreté selon l'art. 178 CC, etc.)

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen eheliche Sicherungsmassnahmen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhebt.

mesures provisionnelles (mesures de sûreté selon l'art. 178 CC, etc.)

Dossiernummer 5A_908/2025
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Rügen müssen nach dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert begründet werden; appellatorische Kritik ist unzulässig.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin im Rahmen von Sicherungsmassnahmen nach Art. 178 ZGB unter anderem die Zahlung von über 10 Millionen Franken als Vorschuss auf die Güterrechtsliquidation, ein Veräusserungsverbot für eine Liegenschaft sowie eine Expertise über die Gesellschaft E.________ Ltd. Die Vorinstanz wies den Appell ab, weil die Begründung den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügte und die Voraussetzungen der Sicherungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht worden waren. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin die kantonalen Erwägungen lediglich appellatorisch bestritten und keine substanziierten Verfassungsrügen erhoben hatte.

Der Entscheid bestätigt die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen vor Bundesgericht und verdeutlicht, dass eine blosse Wiederholung der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente ohne gezielte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.