5A_808/2025 — Ehescheidung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Scheidungsurteil nicht ein, weil der Kantonsentscheid ein nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid ist.

Ehescheidung

Dossiernummer 5A_808/2025
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Nach dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO) ist ein Scheidungsverfahren erst abgeschlossen, wenn über sämtliche Nebenfolgen entschieden wurde. Hebt eine Rechtsmittelinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid nur teilweise auf und weist sie die Sache in einem Punkt – hier die güterrechtliche Auseinandersetzung – an die Erstinstanz zurück, erlässt sie keinen End- oder Teilentscheid, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG.

Die Beschwerdeführerin focht den kantonsgerichtlichen Entscheid betreffend Kindesunterhalt und Prozesskosten beim Bundesgericht an, ohne sich zur Zulässigkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zu äussern. Das Bundesgericht verneinte sowohl einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil als auch die Möglichkeit, durch Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeizuführen, da das Güterrecht noch bei der Erstinstanz hängig ist. Es trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Der Entscheid bestätigt, dass bei Rückweisung auch nur eines Teils der Scheidungsnebenfolgen der gesamte Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid gilt und eine sofortige Anfechtung beim Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die betroffene Partei kann den Zwischenentscheid erst zusammen mit dem späteren Endentscheid anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.