5A_77/2026 — Ausstand
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ausstandsentscheid nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend ist.
Ausstand
Das kantonale Recht erlaubt es der Aufsichtsbehörde, ein Eintreten auf ein Gesuch von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf ein erneutes Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Gerichtspräsidentin mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein, da es das Gesuch als aussichtslos beurteilte.
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht unter anderem fehlende gesetzliche Grundlage für den Kostenvorschuss, Rechtsverweigerung sowie Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht. Das Bundesgericht stellte fest, dass er sich mit der vom Kantonsgericht genannten Rechtsgrundlage nicht auseinandersetzte und seine Verfassungsrügen abstrakt blieben. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren darauf nicht ein.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Beschwerden ans Bundesgericht substanziiert begründet sein müssen und pauschale Verfassungsrügen ohne Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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