5A_740/2025 — verbale di pignoramento
Bundesgericht schreibt Beschwerde als gegenstandslos ab und auferlegt dem Kanton Tessin Parteientschädigung, weil das Betreibungsamt fälschlicherweise den Pfändungsweg statt den Konkursweg beschritt.
verbale di pignoramento
Das SchKG schreibt vor, dass gegen Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, die Betreibung auf Konkurs zu führen ist. Das Betreibungsamt Lugano hatte jedoch trotz der Eintragung des Schuldners als Inhaber einer Einzelfirma fälschlicherweise das Pfändungsverfahren durchgeführt und einen Pfändungsurkunde als provisorisches Verlustscheinzeugnis ausgestellt. Nachdem die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin das Pfändungsprotokoll rechtskräftig aufgehoben und die Sache zur Ausstellung einer Konkursbetreibungsandrohung zurückgewiesen hatte, wurde die beim Bundesgericht hängige Beschwerde gegenstandslos.
Das Bundesgericht schrieb die Sache als gegenstandslos ab. Da der Wegfall des Streitgegenstands allein dem Betreibungsamt anzulasten war, welches gemäss Art. 38 Abs. 3 SchKG für die Wahl des richtigen Betreibungsweges zuständig ist, wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Tessin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Verfahren, die infolge behördlicher Fehler gegenstandslos werden, die Kosten grundsätzlich jener Stelle aufzuerlegen sind, die den Verfahrensfehler verursacht hat. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie trotz langwieriger Verfahren zumindest Anspruch auf Parteientschädigung haben können, wenn ein Betreibungsfehler die Verfahren zunichtemacht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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