5A_637/2025 — Eheschutz
Bundesgericht schreibt Eheschutzbeschwerde nach Rückzug ab und verweigert unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.
Eheschutz
Im Eheschutzverfahren hatte das Obergericht Aargau die alternierende Obhut über zwei gemeinsame Töchter angeordnet und die Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt. Die Mutter focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Regelung mit alleiniger Obhut. Am 6. März 2026 zog sie die Beschwerde mit Verweis auf den Zeitablauf zurück.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab: Da Eheschutzentscheide unter Art. 98 BGG fallen, wären einzig Verfassungsrügen mit qualifizierter Begründung zulässig gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch grösstenteils einfache Gesetzesverletzungen gerügt und ihre Verfassungsrügen nicht hinreichend substanziiert, sondern sich auf eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Sachverhaltsdarstellung gestützt.
Die Beschwerdeführerin wurde als unterliegende Partei zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.– sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– an den Beschwerdegegner verpflichtet. Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen bei Verfassungsrügen im Eheschutzbereich.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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