5A_636/2025 — Feststellung des Burger- und Bürgerrechts
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde zur Feststellung des bernischen Burger- und Bürgerrechts nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine eigene Grundrechtsverletzung geltend macht.
Feststellung des Burger- und Bürgerrechts
Das Bundesrecht regelt den Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts bei Heirat abschliessend. Nach dem damals geltenden aArt. 161 Abs. 1 ZGB erwarb die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Mannes und verlor ihr bisheriges Bürgerrecht. Eine befristete Möglichkeit zur Wiederannahme bestand gemäss Art. 8b SchlT ZGB bis Ende 1988, von der die Grossmutter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das kantonalrechtlich geregelte bernische Burgerrecht sei vom bundesrechtlichen Einwohnerbürgerrecht zu trennen und verfassungskonform (Art. 8 BV) so auszulegen, dass ihre Grossmutter das Burgerrecht nicht durch Heirat verloren habe. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein: Die Rüge der fehlenden verfassungskonformen Auslegung kantonalen Rechts ist vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Soweit eine Verletzung von Art. 8 BV geltend gemacht wurde, berief sich die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsanspruch ihrer Grossmutter und damit einer Drittperson; eine eigene Grundrechtsverletzung wurde nicht dargetan.
Der Entscheid bestätigt, dass vor Bundesgericht nur eigene Grundrechtsverletzungen gerügt werden können und die blosse Auslegung kantonalen Rechts der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen bleibt. Für Nachkommen von Frauen, die nach altem Recht ihr Bürgerrecht durch Heirat verloren haben und die Übergangsfrist zur Wiederannahme ungenutzt verstreichen liessen, bleibt damit der Weg zur nachträglichen Feststellung des Burger- und Bürgerrechts versperrt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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