5A_576/2025 — effet suspensif (mesures protectrices de l'union conjugale)
10Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bei Eheschutzmassnamen betreffend Wohnung, Kinderbetreuung und Unterhalt ab.
effet suspensif (mesures protectrices de l'union conjugale)
Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO erlaubt ausnahmsweise die Aussetzung vorsorglicher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren, wenn der betroffenen Partei ein schwer reparierbarer Nachteil droht. Im vorliegenden Fall verlangte der Ehemann, dass seiner Berufung gegen eine Eheschutzmassnahme betreffend Zuteilung der ehelichen Wohnung, Kindersorge und Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Die kantonale Richterin hatte dies verweigert, weil der Ehemann keinen schwer reparierbaren Nachteil glaubhaft gemacht hatte und sein Begehren im Wesentlichen auf eine vorweggenommene Durchsetzung seiner Appellationsbegehren hinauslief.
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid. Es stellte fest, dass der Ehemann in seiner Begehren um aufschiebende Wirkung weder einen schwer reparierbaren Nachteil bezüglich der Wohnungszuteilung noch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge substanziiert dargelegt hatte. Ebenso scheiterte der Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung: Die blosse Behauptung einer faktisch gelebten Wechselbetreuung genügte nicht, da die Belege keine ausreichende Beweiskraft aufwiesen. Bei den laufenden Unterhaltsbeiträgen ohne Rückstände fehlte ohnehin eine besondere Dringlichkeit für die Suspension.
Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts bei der aufschiebenden Wirkung gegen Eheschutzmassnahmen: Eine Suspension ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und Parteien müssen den schwer reparierbaren Nachteil bereits in der Begründung des Sistierungsgesuchs – nicht erst in der Berufungsschrift – konkret darlegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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