5A_565/2025 — Forderung (Persönlichkeitsverletzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt.

Forderung (Persönlichkeitsverletzung)

Dossiernummer 5A_565/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Personenrecht
Sprache de
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Im vereinfachten Verfahren nach ZPO kann das Gericht eine unbegründet eingereichte Klage zur schriftlichen Begründung zurückweisen. Streitig war, ob die gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO als Zwischenentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann, insbesondere ob sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die geltend gemachten Nachteile – Verfahrensverlängerung, Kostenrisiko durch Anwaltspflicht und der behauptete Anspruch auf mündliche Verhandlung – rein tatsächlicher Natur sind und keinen rechtlichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren Ermessen, ob es einen Schriftenwechsel anordnet; ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Klagebegründung zu Verfahrensbeginn besteht nicht.

Der Entscheid bestätigt, dass prozessleitende Verfügungen im vereinfachten Verfahren – namentlich die Aufforderung zur Klagebegründung – grundsätzlich nicht selbständig vor Bundesgericht anfechtbar sind. Parteien müssen solche Anordnungen befolgen und können allfällige Verfahrensfehler erst mit dem Endentscheid rügen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.