5A_565/2025 — Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt.
Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Im vereinfachten Verfahren nach ZPO kann das Gericht eine unbegründet eingereichte Klage zur schriftlichen Begründung zurückweisen. Streitig war, ob die gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO als Zwischenentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann, insbesondere ob sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die geltend gemachten Nachteile – Verfahrensverlängerung, Kostenrisiko durch Anwaltspflicht und der behauptete Anspruch auf mündliche Verhandlung – rein tatsächlicher Natur sind und keinen rechtlichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren Ermessen, ob es einen Schriftenwechsel anordnet; ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Klagebegründung zu Verfahrensbeginn besteht nicht.
Der Entscheid bestätigt, dass prozessleitende Verfügungen im vereinfachten Verfahren – namentlich die Aufforderung zur Klagebegründung – grundsätzlich nicht selbständig vor Bundesgericht anfechtbar sind. Parteien müssen solche Anordnungen befolgen und können allfällige Verfahrensfehler erst mit dem Endentscheid rügen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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