5A_558/2025 — Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt.
Forderung (Persönlichkeitsverletzung)
Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO kann eine Klage zunächst ohne Begründung eingereicht werden, worauf das Gericht nach Art. 246 ZPO entweder eine mündliche Verhandlung anordnet oder die klagende Partei zur schriftlichen Begründung auffordert. Strittig war, ob die Aufforderung des Bezirksgerichts Hochdorf zur schriftlichen Klagebegründung beim Bundesgericht angefochten werden kann, nachdem das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde dagegen nicht eingetreten war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. Als Zwischenentscheid ist der angefochtene Entscheid nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin konnte keinen solchen Nachteil darlegen: Die geltend gemachten Nachteile wie Verfahrensverlängerung und Kostenrisiko durch Anwaltsbeizug sind rein tatsächlicher Natur. Ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Klagebegründung zu Beginn des Verfahrens besteht im vereinfachten Verfahren nicht, und die Situation ist nicht mit dem gesetzlich zwingenden Einigungsverfahren im Scheidungsrecht vergleichbar.
Das Urteil bestätigt, dass prozessleitende Verfügungen im vereinfachten Verfahren – namentlich die Wahl zwischen mündlicher Verhandlung und schriftlichem Schriftenwechsel – im Ermessen des Gerichts liegen und grundsätzlich nicht selbständig vor Bundesgericht angefochten werden können, solange kein rechtlicher Nachteil droht, der durch einen späteren Endentscheid nicht behoben werden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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