5A_48/2026 — Konkurseröffnung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die fehlende Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend gerügt hat.
Konkurseröffnung
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sieht in Art. 174 Abs. 2 SchKG vor, dass ein Konkurs auf Beschwerde hin aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner unter anderem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht Horgen den Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet; das Obergericht Zürich bestätigte dies, weil der Beschwerdeführer zwar die konkursauslösende Forderung hinterlegt hatte, seine Zahlungsfähigkeit aber nicht hinreichend dargetan hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte. Der Beschwerdeführer hatte weder konkret aufgezeigt, inwiefern das Obergericht überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt haben soll, noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rechtsgenüglich gerügt. Der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Konkurseröffnung blieb ebenfalls unsubstanziiert.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren bei Konkurssachen: Wer geltend macht, das kantonale Gericht habe die Zahlungsfähigkeit zu Unrecht verneint, muss dies präzise und mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegen. Eine allgemeine Berufung auf vorhandene liquide Mittel oder wirtschaftliche Existenzbedrohung genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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