5A_422/2025 — Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangelhafte Berufungsschrift allein keine fehlende Postulationsfähigkeit einer Partei begründet.
Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)
Art. 69 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, einer Partei eine Vertretung zu bestellen, wenn sie offensichtlich nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen. Strittig war, ob das Kantonsgericht Luzern hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gegen ein Scheidungsurteil postulationsunfähig war, nachdem ihr Anwalt kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt hatte und sie die Berufungsschrift ohne Rechtsvertretung und ohne genügende Rechtsbegehren sowie Begründung eingereicht hatte.
Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts. Es hält fest, dass eine lückenhafte oder laienhaft formulierte Eingabe für sich allein keine offensichtliche Postulationsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufungsschrift nachvollziehbar dargelegt, warum sie mit dem Urteil nicht einverstanden war. Dass sie keinen Anwalt finden konnte – namentlich aus finanziellen Gründen – oder dass der Sachverhalt einen Auslandsbezug aufwies, ändert daran nichts. Zudem war sie in der Lage, für das Bundesgerichtsverfahren rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren, ohne fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Entscheid bekräftigt, dass Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv anzuwenden ist und Parteien grundsätzlich selbst für eine genügende Vertretung und Eingabe verantwortlich bleiben. Finanzielle Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche oder fehlende Rechtskenntnisse lösen keine gerichtliche Pflicht zur Bestellung einer Vertretung aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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