5A_405/2025 — Persönlichkeitsverletzung

90 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ringier AG ab, weil identifizierende Prozessberichterstattung über Mitbeschuldigten die Unschuldsvermutung nicht verletzt.

Persönlichkeitsverletzung

Dossiernummer 5A_405/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Personenrecht
Sprache de
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Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen durch Medienberichte. Strittig war, ob zwei im Januar 2022 im SonntagsBlick und auf Blick Online erschienene Artikel über den B.-Prozess die Persönlichkeitsrechte des Mitbeschuldigten A. verletzten, insbesondere durch identifizierende Berichterstattung und Missachtung der Unschuldsvermutung. A.________ verlangte die Feststellung der Widerrechtlichkeit, die Löschung aller ihn identifizierenden Angaben aus den Artikeln und sämtlichen Archiven sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, scheiterte aber vor dem Bezirksgericht und dem Obergericht Aargau.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es bestätigt, dass die Beurteilung einer Medienberichterstattung über ein Strafverfahren nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zu erfolgen hat und nicht nachträglich anhand späterer Freisprüche korrigiert werden darf. Die fortdauernde Online-Verfügbarkeit eines Artikels ändert daran nichts, sofern das Publikationsdatum für den Durchschnittsleser erkennbar ist. Der Artikel “Der B.-Prozess für Anfänger” enthielt mehrfache, deutliche Hinweise auf die Unschuldsvermutung und die ausstehende gerichtliche Beurteilung; eine Vorverurteilung wurde darin nicht suggeriert. Die identifizierende Berichterstattung war gerechtfertigt, weil A. als Mitbeschuldigter in einem bedeutenden Wirtschaftsstrafprozess zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden war und ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestand.

Das Urteil klärt für die Praxis, dass Online-Archive älterer Gerichtsberichterstattungen nicht laufend aktualisiert oder gelöscht werden müssen, wenn sich die Verdachtslage später ändert. Massgebend bleibt allein der Inhalt zum Zeitpunkt der Erstpublikation. Zudem bestätigt das Gericht, dass eine identifizierende Berichterstattung nicht per se die Unschuldsvermutung verletzt, sondern nur dann, wenn sie beim Durchschnittsleser den Eindruck einer Vorverurteilung erweckt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.