5A_381/2025 — Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)
5Bundesgericht hebt Grundbuchlöschung von Schuldbriefen auf, weil die Tilgung der Grundforderung das Pfandrecht nicht erlöschen lässt.
Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)
Beim Schuldbrief bilden Schuldbriefforderung und Pfandrecht eine untrennbare Einheit; die Akzessorietät besteht zwischen diesen beiden Elementen, nicht aber zwischen dem Pfandrecht und der gesicherten Grundforderung. Die Tilgung der Grundforderung (z.B. Rückzahlung eines Darlehens oder eines Kaufpreises) lässt das Pfandrecht daher nicht untergehen, sondern begründet einzig einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Schuldbriefs gemäss Art. 853 ZGB. Fällt das Pfandrecht nicht dahin, ist auch die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB für die Löschung des Schuldbrief-Eintrags von vornherein ausgeschlossen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Thurgauer Obergerichts auf, das die Löschung von acht Namenschuldbriefen über insgesamt 2 Millionen Franken angeordnet hatte, weil es die Tilgung der Grundforderung irrtümlich als Untergangsgrund für das Pfandrecht gewertet hatte. Das Gericht stellte klar, dass diese Lehrmeinung für die Grundpfandverschreibung gilt, nicht aber für den Schuldbrief, der nach Rückzahlung der Schuld als Eigentümerschuldbrief fortbestehen oder entkräftet werden kann. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den vom Erstgericht bejahten obligatorischen Rückgabeanspruch gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) prüft.
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Sonderstellung des Schuldbriefs im schweizerischen Sachenrecht: Anders als bei der Grundpfandverschreibung führt die Rückzahlung der gesicherten Schuld nicht automatisch zum dinglichen Untergang des Pfandrechts. Gläubiger und Schuldner müssen aktiv die Entkräftung und Löschung im Grundbuch herbeiführen, was in der Praxis bedeutet, dass obligatorische Herausgabe- oder Rückübertragungsansprüche sorgfältig von dinglichen Berichtigungsansprüchen zu unterscheiden sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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