5A_34/2026 — irrecevabilité du recours (faillite, défaut de paiement de l'avance de frais)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hat.
irrecevabilité du recours (faillite, défaut de paiement de l'avance de frais)
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss zu leisten; bei Nichtleistung binnen der gesetzten Frist ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als unzulässig zu erklären. Im vorliegenden Fall hatte das Tribunal de première instance Genf die Gesellschaft B.________ SA im November 2025 in Konkurs erklärt; die Chambre civile der Cour de justice Genf erklärte die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde mangels Kostenvorschusszahlung für unzulässig. Die nunmehr unter dem Namen A.________ SA auftretende Beschwerdeführerin gelangte ans Bundesgericht, zahlte jedoch den verlangten Vorschuss von 5'000 Franken weder fristgerecht noch innerhalb der eingeräumten Nachfrist bis 27. Februar 2026.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht ein und erklärte das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die konsequente Praxis des Bundesgerichts: Die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ist eine zwingende Prozessvoraussetzung; ihre Nichterfüllung führt unabwendbar zur Unzulässigkeit der Beschwerde, unabhängig davon, ob eine Umfirmierung der Gesellschaft zwischenzeitlich erfolgt ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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