5A_331/2026 — saisies
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Revisionsirrecevabilität nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.
saisies
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 BGG, dass Beschwerden hinreichend begründet sind und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hatte die kantonale Beschwerdeinstanz ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig erklärt. Vor Bundesgericht äusserte sich die Beschwerdeführerin jedoch einzig zur behaupteten Verletzung ihres Existenzminimums durch Lohnpfändungen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern die Nichteintretensentscheidung über das Revisionsgesuch Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf superprovisorische Massnahmen gegenstandslos. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Entscheid unterstreicht die strenge Anforderung an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt genügen nicht; die Rügen müssen sich topisch mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Für Rechtsuchende ohne anwaltliche Vertretung birgt dies erhebliche Hürden, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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