5A_310/2026 — mesures provisionnelles, protection de l'enfant (retrait du droit de déterminer

Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Eltern gegen Kindesschutzmassnahmen nicht ein, weil die Beschwerdeschrift keine verfassungsmässigen Rügen enthält.

mesures provisionnelles, protection de l'enfant (retrait du droit de déterminer le lieu de résidence, placement, curatelle de représentation)

Dossiernummer 5A_310/2026
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Eltern A.A. und B.A. gegen vorläufige Kindesschutzmassnahmen zu befinden, darunter den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Fremdplatzierung ihres Sohnes C.A. sowie die Einsetzung einer Vertretungsbeiständin. Die Waadtländer Chambre des curatelles hatte die Massnahmen der Friedensbehörde Lausanne bestätigt und sämtliche formellen Rügen der Eltern – fehlende Aktenkommunikation, angebliche Verletzung der Ablehnungsregeln und parteiische Verhandlungsführung – als unbegründet abgewiesen. Da die Eltern inhaltliche Einwände gegen den Entzug und die Platzierung auf kantonaler Ebene gar nicht erhoben hatten, scheiterten sie zudem am Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und trat darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei vorsorglichen Massnahmen können vor Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, die nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert zu begründen sind. Die Eingabe der Eltern beschränkte sich jedoch auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz präzise anzufechten.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Beschwerdemotivation im Bereich vorläufiger Kindesschutzmassnahmen: Wer vor Bundesgericht ausschliesslich formelle Rügen vorbringt und auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachentscheid verzichtet, scheitert sowohl am Verfassungsrügeprinzip als auch am Gebot der materiellen Rechtswegausschöpfung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.