5A_303/2026 — Rechtsverzögerung
Bundesgericht schreibt Rechtsverzögerungsbeschwerde im Erbrecht als gegenstandslos ab, weil das Obergericht Zürich vor Weiterleitung bereits entschieden hatte.
Rechtsverzögerung
Bei Rechtsverzögerung durch kantonal letztinstanzliche Instanzen kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin, Tochter eines im Mai 2025 verstorbenen Erblassers, hatte beim Obergericht Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, nachdem dieses über ihre Berufung gegen ein erbrechtliches Urteil des Bezirksgerichts Uster nicht entschieden hatte.
Das Obergericht erliess jedoch noch vor der Weiterleitung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht seinen Endentscheid, indem es das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist abwies und auf die Berufung nicht eintrat. Damit war das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde weggefallen, und das Bundesgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos ab. Gerichtskosten wurden angesichts der konkreten Umstände keine erhoben.
Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, sobald die beanstandete Instanz einen Endentscheid fällt – auch wenn dies erst kurz vor oder gleichzeitig mit der Weiterleitung an das Bundesgericht geschieht. Für Beschwerdeführerinnen bedeutet dies, dass der prozessuale Nutzen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, sobald die untätige Instanz tätig wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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