5A_28/2026 — Zustellung Zahlungsbefehl
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
Zustellung Zahlungsbefehl
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Parteien das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zu äussern. Im vorliegenden Fall fällte das Obergericht Graubünden seinen Entscheid über die Zustellung eines Zahlungsbefehls, bevor die dem Beschwerdeführer angesetzte zehntägige Frist zur Stellungnahme abgelaufen war. Eine Gehörsverletzung war damit grundsätzlich gegeben.
Das Bundesgericht trat dennoch nicht auf die Beschwerde ein. Es hielt fest, dass eine Gehörsverletzung nur dann zur Aufhebung des Entscheids führt, wenn die beschwerdeführende Partei konkret darlegt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des Gehörs eingebracht hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Der blosse Hinweis, eine materielle Replik liege vorbereitet vor und werde nach Wiedereröffnung des Verfahrens eingereicht, genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Entscheid bekräftigt die gefestigte bundesgerichtliche Praxis, wonach das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist. Wer eine Gehörsverletzung rügt, muss substanziiert aufzeigen, dass der Verfahrensfehler einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte, ansonsten droht ein prozessualer Leerlauf ohne materiellen Nutzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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