5A_246/2026 — Pfändungsvollzug
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Pfändungsvollzug nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung lieferte.
Pfändungsvollzug
Im Schuldbetreibungsrecht müssen Beschwerden an das Bundesgericht die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz gezielt anfechten und darlegen, welche Rechtsnormen verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin rügte schwere Verfahrensmängel beim Pfändungsvollzug vom 19. November 2025, setzte sich jedoch nicht mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts Zürich auseinander und belegte nicht, welche Rügen sie vor der Vorinstanz tatsächlich vorgebracht hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt. Es hielt ergänzend fest, dass das unterzeichnete Pfändungsvollzugsprotokoll in den Akten liegt, was die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin relativiert.
Der Entscheid unterstreicht die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht: Wer lediglich eigene Behauptungen wiederholt, ohne sich inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, scheitert bereits am Eintreten. Dies gilt besonders im Schuldbetreibungsrecht, wo auch die kurzen Beschwerdefristen bei verspäteten Rügen zum Nichteintreten führen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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