5A_241/2026 — Kostenvorschuss (Erbteilung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid im Erbteilungsstreit nicht ein, weil Eintretensvoraussetzungen und sachliche Begründung fehlen.
Kostenvorschuss (Erbteilung)
Im Erbteilungsstreit hatte das Bezirksgericht Meilen von der Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 78'000.– verlangt. Der beklagte Miterbe A.________ focht diese Verfügung an und verlangte, den Streitwert auf über Fr. 73 Mio. festzusetzen und die Klägerin zu einem Kostenvorschuss von mindestens Fr. 438'824.– zu verpflichten. Das Obergericht Zürich trat auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht ein, da ein zu tief angesetzter Gerichtskostenvorschuss der Gegenpartei keine schutzwürdige Rechtsposition entzieht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Einerseits handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, dessen Anfechtbarkeit besonderer Voraussetzungen bedarf, die der Beschwerdeführer nicht darlegt. Andererseits fehlt eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts. Das Argument, die Kostenvorschussfestsetzung präjudiziere den Streitwert und damit die Parteientschädigung, stellt lediglich die blosse Behauptung des Gegenteils der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dar.
Der Entscheid bekräftigt, dass Art. 98 ZPO eine Kann-Vorschrift ist, das Gericht auf Kostenvorschussverfügungen zurückkommen kann und der Prozessgegner aus einem allfällig zu tief angesetzten Vorschuss keine Beschwer ableiten kann. Streitwert und Kostenfolgen können im weiteren Verfahren und im Endentscheid geltend gemacht werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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