5A_199/2026 — Vollstreckung (Ehescheidung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Scheidungsvollstreckungsverfahren nicht ein, weil die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt wurde.

Vollstreckung (Ehescheidung)

Dossiernummer 5A_199/2026
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Beschwerdefrist ans Bundesgericht 30 Tage ab Zustellung des angefochtenen Entscheides. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt ein zur Abholung avisierter Entscheid bereits nach sieben Tagen als zugestellt, unabhängig davon, wann die Partei das Schriftstück tatsächlich am Schalter abholt.

Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2025 dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 zur Abholung avisiert, womit er am 27. Januar 2026 als zugestellt galt. Die 30-tägige Frist lief damit am 26. Februar 2026 ab. Da die Beschwerde erst am 4. März 2026 der Post übergeben wurde, war sie verspätet. Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 1'000.–.

Der Entscheid bestätigt die strikte bundesgerichtliche Praxis zur Zustellungsfiktion bei Gerichtsurkunden: Die tatsächliche Abholung am Postschalter ist für den Fristenlauf irrelevant. Verfahrensparteien müssen sicherstellen, dass sie Gerichtsurkunden innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegennehmen und die Beschwerdefristen entsprechend ab dem fiktiven Zustelldatum berechnen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.