5A_172/2026 — Rückweisung des Betreibungsbegehrens
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Nichteintretensbegründung des Obergerichts nicht anficht.
Rückweisung des Betreibungsbegehrens
Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat die Begründung zu erklären, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer focht einen Nichteintretensentscheid des Aargauer Obergerichts an, das seine kantonale Beschwerde wegen ungenügender Begründung abgewiesen hatte. Statt darzulegen, weshalb das Obergericht zu Unrecht nicht eingetreten sei, begründete er erneut die angebliche Forderung gegen die Sozialen Dienste Wettingen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei Nichteintretensentscheiden nur die Eintretensfrage Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Beschwerdeführer, die diesen Grundsatz missachten und stattdessen die materielle Streitfrage vortragen, scheitern zwingend an der Begründungsanforderung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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