5A_168/2026 — Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintreten des Obergerichts Schaffhausen nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung lieferte.
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Im Erwachsenenschutzrecht sind Schlussbericht und Schlussrechnung eines Beistands von der KESB zu genehmigen; gegen deren Entscheid kann kantonale Beschwerde erhoben werden. Vorliegend genehmigte die KESB Schaffhausen den Schlussbericht für die Berichtsperiode bis zum Tod des Verbeiständeten im Juni 2024. Der Bruder des Verstorbenen beschwerte sich beim Obergericht, das auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die beanstandeten Handlungen des Beistands (Landverkauf 2019, Rentenversicherung 2019) ausserhalb der Berichtsperiode lagen und allfällige Ansprüche auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB geltend zu machen wären.
Vor Bundesgericht setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte lediglich seine Sachvorwürfe gegen den Beistand. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten allein auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt waren.
Der Entscheid unterstreicht, dass Beschwerden ans Bundesgericht sich zwingend mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Wer dies unterlässt und stattdessen bloss Sachkritik wiederholt, scheitert bereits an der Eintretensschwelle – mit entsprechenden Kostenfolgen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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