5A_160/2026 — Gutachten (Eheschutz)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Gutachteranordnung im Eheschutzverfahren mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Gutachten (Eheschutz)
Im hängigen Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich ordnete das Gericht zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ein kombiniertes fachpsychiatrisch-familienpsychologisches Gutachten an. Die Mutter focht die Gutachteranordnung erfolglos beim Obergericht Zürich an und gelangte anschliesslich ohne Anwalt ans Bundesgericht, wo sie insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Zugangs zum Gericht rügte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Rahmen eines Eheschutzverfahrens handelt, der als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG zu qualifizieren ist. Damit können vor Bundesgericht ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, die nach dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise und detailliert unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch bei keiner ihrer Rügen mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts auseinander, weshalb der Abteilungspräsident im Einzelrichterverfahren auf die Beschwerde nicht eintrat.
Der Entscheid bestätigt die hohen formellen Anforderungen an Beschwerden gegen Zwischenentscheide in Eheschutzverfahren vor Bundesgericht. Nicht anwaltlich vertretenen Parteien gelingt es regelmässig nicht, die verfassungsrechtlichen Rügen in der nach Art. 106 Abs. 2 BGG erforderlichen Dichte zu begründen. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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