5A_144/2026 — avance de frais (action en annulation ou suspension de la poursuite)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Kostenvorschuss nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweist.

avance de frais (action en annulation ou suspension de la poursuite)

Dossiernummer 5A_144/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Ein Kostenvorschuss-Entscheid ist ein Zwischenentscheid, gegen den nur dann unmittelbar Beschwerde erhoben werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei konkret darlegt, dass sie den Vorschuss finanziell nicht leisten kann und auch die Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht Greyerz A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von 15'000 Franken im Rahmen einer Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verpflichtet. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Behauptungen über ihre angespannte Finanzlage, ohne die Unzumutbarkeit der Zahlung substanziiert nachzuweisen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung zum Nachweis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Kostenvorschüssen: Pauschale Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten genügen nicht. Betroffene Parteien müssen ihre Zahlungsunfähigkeit und das Fehlen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege konkret und substanziiert belegen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.