5A_143/2026 — Fürsorgerische Unterbringung
Bundesgericht schreibt Beschwerde gegen fürsorgerische Unterbringung als gegenstandslos ab, nachdem die KESB die Unterbringung bereits aufgehoben hatte.
Fürsorgerische Unterbringung
Das ZGB regelt die fürsorgerische Unterbringung von Personen, die an einer psychischen Störung leiden und sich selbst gefährden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im November 2025 ärztlich und im Dezember 2025 behördlich in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Das Obergericht Graubünden wies seine Beschwerde im Januar 2026 gestützt auf ein Gutachten ab, worauf er ans Bundesgericht gelangte.
Da die KESB die Unterbringung am 26. Februar 2026 aufhob und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen wurde, schrieb der Abteilungspräsident das Verfahren als gegenstandslos ab. Im Rahmen der summarischen Kostenprüfung hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde ohnehin gescheitert wäre: Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung waren offenkundig erfüllt, das Argument eines legitimen passiven Todeswunsches wäre an der Sache vorbeigegangen, und die appellatorische Bestreitung der Diagnose hätte mangels Willkürrüge nicht gehört werden können. Das Entschädigungsbegehren verwies das Gericht auf den Klageweg nach Art. 454 ZGB.
Der Entscheid bestätigt, dass nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung kein virtuelles Interesse an materieller Überprüfung besteht und Schadenersatzansprüche zwingend auf dem ordentlichen Klageweg geltend zu machen sind. Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und nur mit substanziierten Willkürrügen anfechtbar.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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