5A_142/2026 — Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung)

Bundesgericht schreibt Beschwerde gegen Konkurseröffnung nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin als erledigt ab.

Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung)

Dossiernummer 5A_142/2026
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Nach der Eröffnung des Konkurses über die A.________ GmbH in Liquidation durch das Bezirksgericht Zurzach erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht Aargau und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht wiesen die entsprechenden Gesuche ab; das Obergericht wies die Beschwerde in der Sache schliesslich am 17. Februar 2026 ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre beim Bundesgericht hängige Beschwerde am 25. März 2026 zurückzog, schrieb der Abteilungspräsident das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Angesichts der Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

Der Entscheid hat keine eigenständige rechtliche Tragweite; er dokumentiert lediglich die prozessuale Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nach Rückzug durch die beschwerdeführende Partei.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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