5A_135/2026 — Abweisung des Fortsetzungsbegehrens

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung lieferte.

Abweisung des Fortsetzungsbegehrens

Dossiernummer 5A_135/2026
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Im Schuldbetreibungsrecht muss ein Gläubiger, der ein Fortsetzungsbegehren stellt, die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Das Obergericht Bern trat auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war und keine zulässigen Anträge im Sinne von Art. 17 SchKG enthielt.

Das Bundesgericht prüfte ausschliesslich, ob der Nichteintretensentscheid des Obergerichts rechtmässig war. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht mit den massgeblichen Nichteintretensgründen auseinandersetzte, sondern stattdessen erneut seine Forderung thematisierte und ein neues Fortsetzungsbegehren beilegte, fehlte es der Beschwerde an der erforderlichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Abteilungspräsident trat daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht: Wer einen Nichteintretensentscheid anficht, muss sich gezielt mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen und kann nicht einfach sein materielles Anliegen wiederholen. Der Beschwerdeführer trägt zudem Gerichtskosten von Fr. 1'000.–.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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