5A_130/2025 — interprétation d'une convention sur les effets du divorce
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Auslegung einer Scheidungskonvention ab und bestätigt die Berechnung des Nettovermögensanteils der Ex-Ehefrau.
interprétation d'une convention sur les effets du divorce
Eine homologierte Scheidungskonvention kann gemäss Art. 334 ZPO vom erkennenden Gericht interpretiert werden, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist. Streitig war, in welcher Reihenfolge die Abzüge vom Verkaufserlös zweier Liegenschaften vorzunehmen sind: Ob zuerst 40 % des Nettoerlöses zu berechnen und dann die Abzüge vorzunehmen sind, oder ob zuerst alle Abzüge vom Erlös in Abzug zu bringen und erst dann der 40-Prozent-Anteil zu berechnen ist – ein Unterschied von rund 5 Millionen Franken.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Waadtländer Appellationskammer und hält fest, dass die erstinstanzlichen Richter die Konvention zulässigerweise interpretiert haben. Da die Zwangsvollstreckung gescheitert war, waren die Voraussetzungen für eine Auslegung nach Art. 334 ZPO erfüllt. Das Gericht hat dabei zu ermitteln, wie die ratifizierenden Richter die Vereinbarung verstanden hatten, nicht wie die Parteien selbst sie meinten. Dass die Richterbesetzung bei der Auslegung eine andere war als beim ursprünglichen Scheidungsurteil, ist unerheblich, solange das Gericht ordnungsgemäss zusammengesetzt ist.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Auslegung nach Art. 334 ZPO keine unzulässige materielle Änderung des Urteils darstellt, sondern dessen Klärung bezweckt. Parteien, die sich gegen eine Interpretation wehren, können im Rechtsmittelverfahren nicht ihre eigene Auslegung durchsetzen, sondern nur prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Interpretation erfüllt waren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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