5A_120/2025 — action alimentaire, contribution à l'entretien de l'enfant
10Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt hypothetisches Einkommen für Kindesunterhalt bei ungerechtfertigter Ablehnung eines Stellenangebots in der Schweiz.
action alimentaire, contribution à l'entretien de l'enfant
Art. 285 Abs. 1 ZGB verpflichtet Eltern, ihre Erwerbsfähigkeit zugunsten des Kindesunterhalts maximal auszuschöpfen. Streitig war, ob dem in Frankreich wohnhaften Vater eines in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindes ein hypothetisches Schweizer Einkommen angerechnet werden darf, nachdem er 2020 ein konkretes Stellenangebot seines früheren Arbeitgebers D.________ SA ohne legitimen Grund abgelehnt hatte.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Waadtländer Appellationskammer und hält fest, dass der Vater das Angebot einer Externatsstelle nachweislich abgelehnt hat – belegt durch seine eigene E-Mail vom 17. Mai 2020 – und weder gesundheitliche noch sonstige schutzwürdige Gründe dafür glaubhaft machen konnte. Ein hypothetisches Nettoeinkommen von 5'624.30 Franken zuzüglich Mieteinnahmen wurde rechtmässig angerechnet. Zudem wurde klargestellt, dass ein hypothetisches Einkommen auch für die Überschussverteilung massgebend ist, da es nach seiner Festsetzung als tatsächliches Einkommen gilt.
Der Entscheid bekräftigt die strenge Rechtsprechung zum Kindesunterhalt: Elternteile dürfen ihren Wohnort nicht frei zulasten ihrer Unterhaltspflicht wählen, und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verletzt weder das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) noch die Niederlassungsfreiheit (Protokoll Nr. 4 EMRK). Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass das hypothetische Einkommen konsequent für alle Berechnungsschritte – einschliesslich Überschussverteilung – heranzuziehen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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