5A_112/2026 — Ungültigkeitsklage; Erbunwürdigkeit; unentgeltliche Rechtspflege

Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Erbrechtsstreit nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt.

Ungültigkeitsklage; Erbunwürdigkeit; unentgeltliche Rechtspflege

Dossiernummer 5A_112/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Erbrecht
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet wird. Im vorliegenden Fall bestritt der Beschwerdeführer einen Entscheid des Obergerichts Zürich, das auf seine Berufung und Beschwerde gegen ein bezirksgerichtliches Urteil in einer erbrechtlichen Ungültigkeitsklage und Erbunwürdigkeitssache nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei krankheitsbedingt an einer vollständigen Begründung gehindert, und ersuchte um Verfahrenssistierung sowie um Nachlieferung der Begründung nach Klinikaustritt.

Der Abteilungspräsident wies die Sistierungsgesuche ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Erkrankung fristgerecht Beschwerde eingereicht hatte, die Begründung jedoch lediglich pauschal den angefochtenen Beschluss als fehlerhaft und unzureichend begründet bezeichnete, ohne konkrete Rügen zu erheben. Dies genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Zudem hätte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben für die Zustellung von Gerichtssendungen sorgen müssen.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Begründungspflicht: Pauschale Kritik an einem kantonalen Entscheid reicht nicht aus; erforderlich sind konkrete, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Rügen. Krankheit entbindet eine Partei nicht von dieser Pflicht, sofern sie dennoch fähig ist, fristgerecht eine Eingabe zu machen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.