5A_1110/2025 — demande de libération (placement à des fins d'assistance)

Bundesgericht schreibt Beschwerde gegen fürsorgerische Unterbringung als gegenstandslos ab, nachdem die Massnahme aufgehoben wurde.

demande de libération (placement à des fins d'assistance)

Dossiernummer 5A_1110/2025
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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A.________ war seit Oktober 2025 einer fürsorgerischen Unterbringung unterworfen. Sein Gesuch um Entlassung wurde vom Genfer Kindes- und Erwachsenenschutztribunal sowie von der Aufsichtskammer des Kantonsgerichts Genf abgewiesen. Er erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Nach Einreichung der Beschwerde hob das Kindes- und Erwachsenenschutztribunal die Unterbringung am 26. Januar 2026 auf. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer auf die mögliche Gegenstandslosigkeit hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch machte. Da der Beschwerdeführer weder ein aktuelles noch ein virtuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dargetan hatte, schrieb die Instruktionsrichterin die Sache als gegenstandslos vom Rollen ab. Mangels Beizug eines Anwalts wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen; auf Gerichtskosten wurde angesichts der Natur des Verfahrens verzichtet.

Der Entscheid bestätigt die ständige bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Wegfall des aktuellen Interesses eine Beschwerde gegenstandslos wird und nur ausnahmsweise ein virtuelles Interesse die Beurteilung rechtfertigt. Dies gilt auch in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, selbst wenn ein Gehörsverstoss gerügt wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.