5A_1079/2025 — Konkursverfahren (Inventar etc.)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH in Liquidation gegen Konkursführung nicht ein, da Begründung ungenügend und Beschwerdeführung rechtsmissbräuchlich.

Konkursverfahren (Inventar etc.)

Dossiernummer 5A_1079/2025
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht verlangt Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerdeführende in gezielter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darlegen, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. Im vorliegenden Fall erhob eine GmbH in Liquidation wiederholt Beschwerden im Zusammenhang mit dem 2024 über sie eröffneten Konkurs, zuletzt gegen einen Entscheid des Thurgauer Obergerichts betreffend Inventar, Forderungsprüfung, Übergabe von Vermögensobjekten, Entsorgung von Lebensmitteln sowie ein Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die fristgerecht eingereichte Begründung lediglich die eigene Sicht der Beschwerdeführerin auf Sachverhalt und Rechtslage schilderte, ohne sich hinreichend mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerdergänzungen vom Januar und Februar 2026 wurden als verspätet qualifiziert. Zusätzlich stufte der Abteilungspräsident die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ein.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– wurden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Entscheid unterstreicht, dass querulatorisches Prozessverhalten mit persönlicher Kostenpflicht der handelnden Organe sanktioniert werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.