5A_1063/2025 — Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis)

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Betreibungsverfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Gläubigerin die Betreibung infolge eines Vergleichs zurückgezogen hat.

Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis)

Dossiernummer 5A_1063/2025
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Im Schuldbetreibungsrecht kann eine Schuldnerin gegen einen Zahlungsbefehl bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Vorliegend hatte die Bank B.________ die Beschwerdeführerin betrieben und deren Beschwerde war von der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft abgewiesen worden. Vor Bundesgericht schlossen die Parteien jedoch einen Vergleich, woraufhin die Gläubigerin die Betreibung zurückzog.

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos ab. Da der Rückzug der Betreibung auf einem Vergleich beruht und beide Parteien übereinstimmend erklärten, ihre eigenen Kosten zu tragen, verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

Der Entscheid illustriert, dass eine vergleichsweise Einigung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zur Gegenstandslosigkeit führt und die Kostenfolgen in solchen Fällen massgeblich von den Parteivereinbarungen und dem Ermessen des Gerichts abhängen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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