5A_1061/2025 — Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis)

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Betreibungsverfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Gläubigerin die Betreibung infolge eines Vergleichs zurückgezogen hat.

Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis)

Dossiernummer 5A_1061/2025
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner; ein zentrales Instrument ist der Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner Beschwerde erheben kann. Im vorliegenden Fall hatte die Bank B. den Beschwerdeführer A. mit einem Zahlungsbefehl betrieben; dieser focht den Befehl bis vor Bundesgericht an und rügte dabei das sogenannte beneficium excussionis realis, also das Recht auf vorrangige Verwertung von Pfandobjekten vor der persönlichen Haftung.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde entgegengenommen und die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich. Die Gläubigerin zog daraufhin die Betreibung zurück, womit das Verfahren seinen Gegenstand verlor. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos ab. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien, wonach jede Seite ihre eigenen Kosten trägt, wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Entscheid hat keine materiellrechtliche Bedeutung, da keine Sachentscheidung erging. Praktisch illustriert er, wie ein aussergerichtlicher Vergleich ein hängiges bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ohne Kostenfolgen beenden kann, und bestätigt die Kostenautonomie der Parteien bei einvernehmlicher Erledigung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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