5A_1011/2025 — réquisitions de poursuite, for de la poursuite
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil eine diplomatische Mission kein Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 50 SchKG ist und kein Arrestvollzug nachgewiesen wurde.
réquisitions de poursuite, for de la poursuite
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz erlaubt die Betreibung eines ausländischen Schuldners in der Schweiz nur an bestimmten Sonderforen, namentlich am Ort eines Geschäftsbetriebs (Art. 50 SchKG) oder am Arrestort nach vollzogenem Arrest (Art. 52 SchKG). Streitig war, ob die ständige diplomatische Mission einer ausländischen Republik bei der UNO in Genf als «Geschäftsbetrieb» im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG gilt und ob eine gleichzeitig eingereichte Arrestbegehren den Betreibungsort nach Art. 52 SchKG begründet.
Das Bundesgericht verneint beides. Eine diplomatische Mission übt primär hoheitliche Funktionen aus und entfaltet keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG; sie kann daher nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden. Die von der Gläubigerin geltend gemachte Natur der Forderung als iure-gestionis-Akt ändert daran nichts, weil die Qualifikation als Geschäftsbetrieb von der Art der Einrichtung, nicht der Forderung abhängt. Hinsichtlich Art. 52 SchKG hält das Gericht fest, dass der Arrestort als Betreibungsort einen vollzogenen Arrest voraussetzt; die blosse Einreichung eines Arrestbegehrens genügt nicht.
Der Entscheid bekräftigt die klare Trennung zwischen Immunität von der Zwangsvollstreckung und dem Betreibungsforum: Selbst wenn eine iure-gestionis-Forderung eine Immunitätsschranke überwinden könnte, schafft dies keinen eigenständigen Betreibungsort. Für Gläubiger, die ausländische Staaten in der Schweiz betreiben wollen, bleibt der Weg über Art. 52 SchKG nur gangbar, wenn ein Arrest tatsächlich vollzogen worden ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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