4D_52/2025 — Definitive Rechtsöffnung,
5Bundesgericht hebt willkürliches Obergericht-Urteil auf und erteilt definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- für Kindes- und nachehelichen Unterhalt.
Definitive Rechtsöffnung,
Dossiernummer
4D_52/2025
Entscheiddatum
12.01.2026
Publikationsdatum
17.03.2026
Abteilung
I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache
de
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Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG war strittig, ob Zahlungen des Beschwerdegegners von Fr. 61'904.– vollumfänglich die Unterhaltsforderungen der geschiedenen Ehefrau und der minderjährigen Zwillinge tilgten oder ob darin auch Unterhaltszahlungen für den inzwischen volljährigen Sohn B.A.________ enthalten waren. Die Scheidungsvereinbarung sah eine Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung vor; da der Sohn noch in der Berufslehre stand, bestand diese Pflicht trotz Volljährigkeit fort. Das Obergericht Solothurn hatte willkürlich angenommen, die Unterhaltspflicht für den Sohn sei mit dessen Mündigkeit erloschen, und die gesamten Zahlungen als Tilgung der Forderungen der Ehefrau und Zwillinge gewertet, woraus nur eine Restschuld von Fr. 2'392.– resultierte. Das Bundesgericht hiess die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Willkür (Art. 9 BV) gut: Die Vorinstanz hatte die Scheidungsvereinbarung offensichtlich unrichtig ausgelegt und ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner selbst das laufende Lehrverhältnis des Sohnes dargelegt hatte. Da der Beschwerdegegner nie behauptete, die Unterhaltszahlungen direkt an den Sohn geleistet zu haben, und er die anteilsmässige Tilgung von dessen Unterhaltsansprüchen nicht widerlegte, war zwingend anzunehmen, dass ein Teil der Zahlungen auf den Sohn entfiel. Praktisch bedeutsam ist die Bestätigung, dass bei der definitiven Rechtsöffnung der Schuldner den Tilgungsnachweis urkundenbasiert und schlüssig zu erbringen hat; blosse Bestreitungen ohne Substanz genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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