4D_2/2026 — Erlassgesuch,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abweisung eines Erlassgesuchs mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Erlassgesuch,
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Solothurn, das ein Erlassgesuch für Gerichtskosten von Fr. 500.– abgewiesen und dem Beschwerdeführer zusätzliche Kosten von Fr. 250.– auferlegt hatte. Der Beschwerdeführer stellte zahlreiche Anträge, darunter Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag auf Einsetzung eines Anwalts.
Das Bundesgericht trat auf alle Anträge nicht ein bzw. wies sie ab. Das Ausstandsgesuch scheiterte, weil die blosse Mitwirkung an früheren Urteilen keinen Ausstandsgrund bildet. Die Beschwerdeergänzung blieb unbeachtlich, da gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind. Auf die Beschwerde selbst trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil die Eingaben die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die konsequente Praxis des Bundesgerichts gegenüber querulatorischen oder unzureichend begründeten Eingaben: Wiederholte Befassung derselben Richter begründet keinen Ausstand, und mangelhafte Beschwerdebegründungen führen zum Nichteintreten im vereinfachten Einzelrichterverfahren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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