4A_85/2026 — Tauschvertrag; Beschwerderückzug,
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.
Tauschvertrag; Beschwerderückzug,
Nach Art. 32 Abs. 2 BGG wird ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abgeschrieben, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht. Die Kostentragungspflicht und die Frage einer Parteientschädigung für die Gegenpartei bleiben dabei zu regeln, insbesondere wenn diese bereits Aufwand für die Beschwerdeantwort betrieben hat, bevor sie vom Rückzug Kenntnis erhielt.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend einen Tauschvertrag am 9. März 2026 zurückgezogen, nachdem die Beschwerdegegnerin, die Einwohnergemeinde Arlesheim, am 4. März 2026 die Beschwerdeschrift erhalten und bereits erste Arbeiten für die Vernehmlassung aufgenommen hatte. Das Bundesgericht auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.– und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.– an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, wobei der kurze Zeitraum von sechs Tagen zwischen Fristansetzung und Kenntnisnahme des Rückzugs entschädigungsmindernd berücksichtigt wurde.
Der Entscheid verdeutlicht, dass auch bei Beschwerderückzug die verursachten Parteikosten der Gegenpartei zu erstatten sind, sofern diese bereits nachweisbaren Aufwand getätigt hat. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach den Kriterien des bundesgerichtlichen Tarifs unter Berücksichtigung des konkreten Zeitaufwands und des Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Rückzug.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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