4A_85/2025 — Contrat de crédit en compte courant (novation, nantissement),

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Bundesgericht weist Beschwerde ab: Kontokorrentkredit nicht verjährt, Kreditkündigung nicht rechtsmissbräuchlich, kein Pfandverwertungsanspruch des Schuldners.

Contrat de crédit en compte courant (novation, nantissement),

Dossiernummer 4A_85/2025
Entscheiddatum 09.02.2026
Publikationsdatum 20.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des contrats
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Forderung einer Bank aus einem Kontokorrentkreditvertrag verjährt war, ob die Kreditkündigung rechtsmissbräuchlich erfolgte und ob die Bank verpflichtet gewesen wäre, die verpfändeten Aktien zu verwerten, bevor sie den Schuldner persönlich betrieb.

Das Gericht bestätigte, dass die zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 127 OR) erst mit der Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages am 10. Januar 2012 zu laufen begann, nicht bereits mit dem früheren Saldoanerkenntnis (Bien-trouvé) vom Januar 2011. Da die Vertragsbeziehung nach dem letzten Saldoanerkenntnis ohne Ausgleich fortgeführt wurde, wurde der Saldo automatisch in das neue Konto übertragen; die Kündigung löste einen neuen Verjährungslauf aus. Die Betreibung vom 16. Juni 2021 erfolgte damit innerhalb der Frist. Einen Rechtsmissbrauch bei der Kreditkündigung verneinte das Gericht, da der Schuldner vor der Kündigung mehrfach gemahnt worden war. Hinsichtlich des Faustpfandrechts hielt das Gericht fest, dass die Verwertung des Pfandes ein Recht, keine Pflicht des Gläubigers ist; der Schuldner hätte den Vorzug der Pfandverwertung (beneficium excussionis realis, Art. 41 Abs. 1bis SchKG) auf dem Beschwerdeweg geltend machen müssen, was er unterliess.

Der Entscheid bekräftigt praxisrelevante Grundsätze zum Kontokorrentkredit: Der Verjährungsbeginn bei fortgeführten Kreditbeziehungen knüpft an die Kündigung, nicht an periodische Saldoanerkenntnisse, und Pfandgläubiger sind grundsätzlich frei in der Wahl zwischen Pfandverwertung und ordentlicher Betreibung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.