4A_667/2025 — Organisationsmangel,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sachwalterkosten und Akteneinsichtsverweigerung im Organisationsmangelverfahren mangels Anfechtbarkeit der Zwischenentscheide nicht ein.
Organisationsmangel,
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Verfügungen des Zürcher Handelsgerichts im Rahmen eines aktienrechtlichen Organisationsmangelverfahrens beim Bundesgericht anfechtbar sind. Konkret ging es um eine abgewiesene Akteneinsicht vom 26. November 2025 sowie um die Genehmigung der Honorarnote des gerichtlich eingesetzten Sachwalters vom 4. Dezember 2025.
Das Bundesgericht verneinte die Anfechtbarkeit beider Verfügungen. Die abgewiesene Akteneinsicht ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, und die Beschwerdeführerin legte keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Den allfälligen Verlust einer Verfassungskontrolle liess das Gericht nicht genügen. Die Genehmigung der Sachwalterkosten schliesst das Verfahren ebenfalls nicht ab und regelt bloss eine Nebenfolge; zudem fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da sie nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wurde.
Das Urteil verdeutlicht, dass Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden können. Parteien, die eine solche Anfechtung anstreben, tragen die Obliegenheit, den drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil substanziiert darzulegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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